Vereins-Satzung

 

 

I)          Allgemeines

 

§ 1)     Name und Sitz

 

1/1)     Der Verein führt den Namen Schierlinger-Funker-Club e.V. 1977 –

im folgenden SFC e.V. genannt.

 

1/2)     Der Verein ist unter der Nummer 559 beim Registergericht Regensburg ein­getragen.

 

1/3)     Der Verein hat seinen Sitz in Schierling.

 

 

 

§ 2)     Zweck

 

2/1)     Der SFC e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

            Zweck des Vereins ist die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Nutzen des CB-Funks in disziplinierter Ausübung für das Gemeinwohl durch Hilfeleistung bei Katastrophen- und Verkehrsunfällen sowie im Rahmen spezieller Funkdienst-Einsätze.

            Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung kranker, körperbehinderter sowie bedürftiger Kinder und Erwachsener in der Bundesrepublik Deutschland sowie anderen europäischen Staaten. Hierzu führt der SFC e.V. in zeitlich unterschiedlichen Abständen spezielle Hilfsaktionen durch, deren Erlöse jew. in vollem Umfang der vorab ausgewählten Zielgruppe zu Gute kommen bzw. zur Verfügung gestellt werden.

 

 

2/2)     Der SFC e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

Der SFC e.V. ist politisch und konfessionell neutral; seine erklärte Aufgabe ist die Fühlungsnahme, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit Organisationen und Privatpersonen, die sich dem CB-Funk widmen.

 

 

 

§ 3)     Gemeinnützigkeit   (siehe auch § 2 Zweck!)

 

3/1)     Mittel des SFC e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SFC e.V.!

 

3/2)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3/3)     Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des SFC e.V. an die „Aktion Mensch“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4)     Geschäftsjahr

 

4/1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

II)         Mitgliedschaft

 

§ 5)     Gliederung  /  Beitrag

 

5/1)     Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentl. u. priv. Rechts werden, welche die Aufgaben des SFC e.V. unterstützen wollen.

 

5/2)     Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitglieder-versammlung festgesetzt wird.

            Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem über Erhebung und Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr.

 

5/2)     Mitglieder sind:

 

a)     Ordentliche Mitglieder, sofern sie volljährig sind nach Zahlung des Jahres-beitrags sowie der Aufnahmegebühr (sofern diese lt. Beschluss der MGV erhoben wird);

b)     Minderjährige auf Antrag und mit Einwilligung ihrer gesetzl. Vertreter – deren Mitgliedschaft ist bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres beitragsfrei;

c)      Ehrenmitglieder auf Beschluß der MGV.

 

 

§ 6)     Erwerb

 

6/1)     Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Einspruch entscheidet die MGV.

 

6/2)     Die Unterschrift unter den Aufnahmeantrag bedeutet zugleich die Anerken­nung der Satzung, aller sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen sowie das Einverständnis gegenüber der Geschäftsordnung des SFC e.V., die sich aus den getroffenen VS- bzw. MGV-Beschlüssen zusammensetzt.

 

 

§ 7)     Verlust

 

7/1)     Die Mitgliedschaft endet:

 

a)     Durch den Tod des Mitglieds.

b)     Nach schriftlicher Kündigung des Mitglieds spätestens ein Quartal vor Ende des laufenden Geschäftsjahres gerichtet an den Vorstand per einge­schriebenem Brief zum Ende des Kalenderjahres – bzw. bei verspätet ein­getroffener Kündigung (maßgeblich: Eingang beim Empfänger!) zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

c)      Durch Ausschlußverfahren (§ 11/7) des Mitglieds bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen des SFC e.V. oder bei Schädigung seines Anse­hens.

d)     Von der Mitgliederliste kann außerdem durch den Vorstand ohne zuvorge­henden Beschluß der MGV gestrichen werden, wer den Mitgliedsbeitrag zweier Geschäftsjahre schuldig bleibt und auf mehrfache (mind. 2-malige) schriftliche Aufforderung zur Beitragszahlung dieser nicht nachkommt.

 

7/2)     Wirkung des Verlustes der Mitgliedschaft

 

Bei Verlust der Mitgliedschaft fällt der gesamte Jahresbeitrag an das

Vereinsvermögen – Rückerstattungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 8)     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

8/1)     Die Zahlung des Jahresbeitrages berechtigt das Mitglied zur Teilnahme und Stimmberechtigung an den Mitgliederversammlungen.

 

8/2)     Jedes Mitglied hat das Recht, sämtliche Vereinseinrichtungen zu benutzen.

 

8/3)     Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, die gesondert geregelten Bestimmungen des SFC e.V. über die Abwicklung des Funksprechverkehrs zu beachten.

 

8/4)     Jedes Mitglied hat die ihm zur Verfügung stehenden Kräfte für den SFC e.V. einzusetzen.

 

8/5)     Jedes Mitglied haftet für Schäden am Vereinsvermögen, welche durch grob fahrlässige und unsachgemäße Behandlung entstanden sind – in Streitfällen entscheidet der Vorstand.

 

 

 

III)        Organe

 

§ 9)     Die Vereinsorgane sind:

 

9/1)     Die Mitgliederversammlung  (MGV)

 

9/2)     Der Vorstand  (VS bzw. erweiterter VS gem. § 13)

 

 

§ 10    Einberufung der MGV

 

10/1)   Die ordentliche MGV wird vom VS jährlich einmal einberufen und soll mög­lichst im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres stattfinden.

 

10/2)   Die außerordentliche MGV findet auf Beschluß der VS statt oder wenn min-destens ein Drittel der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Ebenso im Fall eines Ausschlußverfahrens zur Abstimmung über den Wider­spruch des betroffenen Mitgliedes.

 

10/3)   Zur MGV ist wenigstens 14 Tage vorher schriftlich oder durch die Tagespresse (hier: „Allgemeine Laber-Zeitung“) unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

 

 

§ 11)   Die MGV ist zuständig für:

 

11/1)   Die Wahl des Vorstands für die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren

 

11/2)   Den Widerruf der Bestellung des Vorstands.

 

11/3)   Entlastung des VS nach Vorlage der Jahresabrechnung und Berichtes des SFC-Vereinskassiers.

 

11/4)   Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.

 

11/5)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

11/6)   Satzungsänderungen  (gem. § 33 BGB)

 

11/7)   Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes im Rahmen des Aus­schlußverfahrens.

 

11/8)   Abwicklung und Wahl der Liquidatoren bei Auflösung des SFC e.V.

 

11/9)   Auflösungsbeschluss des SFC e.V.

 

11/10) Beratung und Beschlußfassung über die vom VS und seitens der Mitglieder gestellten Anträge.

 

11/11) Benennung eines Wahlleiters bei den Neuwahlen des Vorstands.

 

 

§ 12)   Beschlussfähigkeit

 

12/1)   Die MGV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 13)   Der Vorstand besteht aus:

 

13/1)   Dem Vorsitzenden;

 

13/2)   Dem stellvertretenden Vorsitzenden;

 

13/3)   Dem Vereinskassier;

 

13/4)   Dem Schriftführer.

 

13/5)   Entspr. interner Regelung wird der VS pro jew. angefangene 10 Mitglieder um einen Beisitzer erweitert   (erweiterter VS = gesamte Vorstandschaft)  -

 

deren Aufgabenbereiche wiefolgt aufgeteilt, bzw. auch in einer Person zu­sammengefaßt werden:

 

            Pressewart; Punktekontoführer; interner Veranstaltungswart; Beschaffer u. Funkbetreuungswart

 

            Unter 13/3, -/4, -/5 gen. VS-Angehörige haben keine Vertretungsbefugnis nach außen.

 

 

§ 14)   Der VS ist zuständig für:

 

14/1)   Dem VS und dem erweiterten VS obliegt die selbstständige Erledigung der laufenden Geschäfte des SFC e.V.

 

14/2)   Der VS beruft die MGV ein.

14/3)   Der VS und der erweiterte VS führt die gefaßten Beschlüsse aus und über­wacht deren Durchführung.

 

14/4)   Der VS und der erweiterte VS verwaltet das Vereinsvermögen innerhalb des SFC e.V. selbstständig.

 

14/5)   Der VS entscheidet über Beitragsnachlässe bei sozialen Härtefällen.

 

14/6)   Der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende beurkundet die Beschlüsse der MGV.

 

14/7)   Der VS und der erweiterte VS entscheidet im Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, wenn das betr. Mitglied innerhalb der darauffolgenden drei Wochen keinen schriftlichen Ein­spruch einlegt.

 

14/8)   Dem Kassenwart / SFC-Vereinskassier obliegt insbesondere das ges. Buch­haltungs-, Kassen- und Rechnungswesen des SFC e.V. sowie die Aufstellung der Jahresabrechnung.

 

14/9)   Dem Schriftführer obliegen der gesamte Schriftverkehr sowie die Vorbereitung der Veröffentlichungen und Veranstaltungen des SFC e.V.  – er protokolliert und unterschreibt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

14/10) VS i.S.d. § 26 BGB ist der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende je al­leine. Mit interner Regelung wird vereinbart, daß der stellvertr. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten kann. Jeder von ihnen beruft und leitet die Sitzungen des SFC e.V. und dessen Vorstandschaft, der stellvertretende Vorsitzenden jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vor­sitzenden.

 

 

§ 15)   Wahl und Abberufung des Vorstands

 

15/1)   Als VS-Angehöriger und Angehöriger der erweiterten VS ist gewählt, wer die einfache Mehrheit aller in der MGV anwesenden Mitglieder erhält und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden.

 

15/2)   Wahlberechtigt und wählbar sind nur alle ordentlichen Mitglieder des SFC e.V.

 

15/3)   Widerruf ist jederzeit möglich, wenn mindestens die 2/3-Mehrheit der MGV dem VS und dem erweiterten VS das Misstrauen ausspricht.

 

15/4)   Der VS und der erweiterte VS bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl durch die MGV, längstens jedoch drei Monate im Amt.

 

15/5)   Im Fall des Ausscheidens eines VS-Angehörigen während der Amtszeit be­schließt der VS und der erweiterte VS die Nachbesetzung nach entspr. Vor­schlägen aus seiner Mitte durch einfache Mehrheit. Ergänzungen sind nicht zwingend erforderlich, sofern sich ein Angehöriger der VS bzw. erweiterten VS dazu bereit erklärt, den betr. Aufgabenbereich bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen verantwortlich mit zu erledigen.

 

 

§ 16)   Beschlussfähigkeit und Einberufung des Vorstands

 

16/1)   Die Einberufung einer Sitzung der VS und der erweiterten VS erfolgt durch Einladung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. durch Vorlage eines entspr. Antrages durch einen Angehörigen der VS / erw. VS beim Vorsitzenden.

 

16/2)   Der VS mit erweitertem VS ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner ihn bildenden Mitglieder anwesend sind, wobei einer der Anwesenden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.

 

16/3)   Bei Anwesenheit von mehr als zwei Mitgliedern/VS-Angehörigen entscheidet die erw. VS mit einfacher Stimmenmehrheit.

            Bei evtl. Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei desen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, doppelt.

 

 

§ 17)   Streitigkeiten der Mitglieder

 

17/1)   Bei rechtlichen Streitigkeiten der Mitglieder wird ein Schiedsgericht gem. §§ 1025 ff. ZPO eingesetzt.

 

 

 

IV)       Auflösung

 

§ 18)   Auflösung des SFC e.V.

 

18/1)   Die Auflösung des SFC e.V. kann nur durch eine eigens hierfür einberufene MGV, bei der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

18/2)   Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere MGV zur Beschlussfassung über den Auflösungsantrag zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist und die Auflösung des SFC e.V. mit einfacher Mehrheit entscheiden kann. Darauf ist in der entspr. Ladung besonders hinzuweisen.

 

18/3)   Die letzte MGV beschließt über Abwicklung und Wahl der Liquidatoren.

 

18/4)   Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt Regensburg sowie dem Registergericht Re­gensburg anzuzeigen.

 

 

 

 

Überarbeitet und genehmigt am 07. Dezember 2002

 

 

 

 

.Hasso Weber...................................                                  Christa Englbrecht.....................................

1. SFC-Vorsitzender                                                           2. SFC-Vorsitzende

 

 

.Friedrich Beiderbeck.......................                                Rudolf Fromm...............................................

SFC-Vereinskassier                                                           SFC-Schriftführer

 

 

 

 
     

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